Angelsportverein Stedtfeld e.V. - Satzung Beiträge

Satzung Angelsportverein Stedtfeld e.V.

$ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Angelsportverein Stedtfeld e.V.

Er hat seinen Sitz in 99817 Stedtfeld und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eisenach unter der Nummer VR 310 424 eingetragen.

Der Verein wurde am 20.06.1994 gegründet.

Der Verein ist Mitglied im Landesverband Thüringen e.V. (LAVT)

Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit neutral.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

$ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Der Angelsportverein Stedtfeld e.V. erklärt als vorrangigen Zweck, die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren und zu verfolgen. Insbesondere an den Gewässern sollen Tier- und Pflanzenbeständen und ihre Lebensräume geschützt bzw. wiederhergestellt werden, um die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Gesundheit nachhaltig zu sichern. Der Angelsportverein Stedtfeld e.V. setzt sich für die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung aller Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei ein.

Er fördert dabei vornehmlich alle Maßnahmen zur

  • Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung

von Artenschutzprogrammen

  • Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes,

natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes

  • Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“
  • Förderung der Vereinsjugend

$ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sin, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

$ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.

$ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt

Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.

3. durch Ausschluss

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,

b. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

c. wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,

d. gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,

e. innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder

f. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
  2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

$ 6 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

a. Verwarnung oder Verweis mit und ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),

b. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern,

c. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

$ 7 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung in dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen. Die Nutzung vereinseigener Einrichtungen ist auf Antrag möglich.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet,

a. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

b. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,

  1. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

d. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen

(z. B. Arbeitseinsätze) zu erfüllen.

  1. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

$ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

$ 9 Der Vorstand des Vereins

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

dem Vorsitzenden

dem Stellvertreter

dem Kassierer

dem Schriftführer

dem Gewässerwart

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassierers wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingender gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.

Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandmitglieder.

Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsangelegenheiten mitzuwirken.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

$ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung, genannt Jahreshauptversammlung, stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat einberufen.

Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt durch schriftliche Einladung an die letzte von den Mitgliedern angegebene Adresse, bzw. per Email.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung -Jahreshauptversammlung gehört:

  1. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichts der Kassenprüfung
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  4. Genehmigung des Halshautvoranschlages, Festlegung der Beiträge und sonstigen

Verpflichtungen der Mitglieder

  1. Satzungsänderungen
  2. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen

gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

Der Versammlungsleiter sämtlicher Mitgliederversammlungen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der Kassierer. Ist auch dieser verhindert, wird der Versammlungsleiter gewählt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anders vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Höhe und Fälligkeiten werden in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. Diese ist kein Satzungsbestandteil.

$ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer.

Diese dürfen kein anders Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/ Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung vorzulegen.

$ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesangelverband Thüringen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde neu erstellt.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09.10.2016 beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Stedtfeld, dem 09.10.2016

Schriftführer 1.Vorsitzender Gewässerwart

Helma Schiefke Rainer Schiefke Tobias Schlundt

_____________ _____________ ______________

Satzung-Angelsportverein-Stedtfeld-17.06.2016

Beitrags- und Gebührenordnung                                                  Stand: 26.01.2015

des Vereins Angelsportverein Stedtfeld e.V. (nachfolgend Verein genannt)

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der  Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.
  2. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

§ 2 Zahlungsweise und Fälligkeit

  1. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des jeweiligen Jahres erhoben, in dem der     Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
  2. Die Beitragszahlung erfolgt durch Lastschrifteinzug. Die Mitglieder erteilen dazu ihre Zustimmung unter Angabe ihrer Bankverbindung.
  3. Die Ausgabe der Mitgliedsmarken und des Erlaubnisscheins erfolgt nach Zahlungseingang des Beitrages und einer evt. anfallender Gebühr für nicht geleistete Stunden.

§ 3 Beiträge

  Beitragshöhe
Regelbeitrag  
Aktive Mitglieder 70 €
Passive Mitglieder 30 €
Ermäßigter Beitrag  
Kinder bis 16 Jahren 30 €
Jugendliche 16 Jahre bis 18 Jahre 40 €
Jugendliche ab 18 Jahre 70 €
Familien mit Kindern  (ein erwachsenes Mitglied mit Kind(er)  
1 Kind bis 16 Jahre

1 Jugendlicher 16 Jahre bis 18 Jahre

30 €

40 €

Jedes weiter Kind bis 16 Jahre

Jedes weitere Jugendliche 16 Jahre bis 18 Jahre

20 €

30 €

 

  1. Ermäßigte Beitragsformen müssen beantragt werden. Der Anspruch auf die Ermäßigung ist mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.

 

  1. Änderungen der persönlichen Angaben sind dem Verein schnellstmöglich mitzuteilen.

 

 

  1. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens zum 31. Januar eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.

 

§ 4 Härtefallreglung

  1. In Einzelfällen kann jedes Mitglied beim Vorstand die Stundung seines Beitrages oder die Aufrechnung des Beitrages mit Arbeitsstunden beantragen. Hierzu ist dem Vorstand in einem formlosen Schreiben, unter Begründung des Falles, ein Antrag auf Härtefallreglung zu stellen. Die Antragstellung muss 3 Wochen vor der Fälligkeit des Beitrages erfolgen. Die Entscheidung ob der Antrag bewilligt wird erfolgt innerhalb von 1 Woche nach Antragstellung.

§ 5 Arbeitsstunden

  1. Nicht geleistet Arbeitsstunden werden mit einen Gebühr von 5,00€/Stunde belegt. Es müssen von den aktiven Mitgliedern 15 Stunden/Jahr entrichtet werden. (siehe hierzu Protokoll der Jahreshauptversammlung vom 25.01.2009)

 

 

  1. Eine Übersicht über den zu entrichtenden Betrag wird den betroffen Mitgliedern mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung
  2. Die Gebühr muss bis zur Jahreshauptversammlung Überweisen oder zu diesem Termin in Bar entrichtet werden.

§ 6 Mietung der vereingebäudes samt umliegendes Gelände

  1. Die Mietung des Vereinsgebäudes ist für jedes Mitglied und Nichtmitglied möglich.
  2. Der Termin ist dem verantwortlichen Sportfreund Schiefke abzustimmen. Einen Anspruch auf einen Termin besteht nicht. Es gilt, wer sich zuerst anmeldet und den Mietvertrag abschließt hat den Anspruch auf den in dem Mietvertrag vereinbarten Termin.
  3. Mietkosten Mitglieder            20 €/24 Stunden
  4. Mietkosten Nichtmitglieder 50 €/24 Stunden
  5. Kaution Mitglieder                                                                   50 €
  6. Kaution Nichtmitglieder                                                           100 €
  7. Wasser-/Abwassergebühr wird nach Verbrauch berechnet

je angefangener m³      3 €/m³

  1. Strom wird nach Verbrauch berechnet je angefangene Kwh      0,50 €/Kwh

 

§ 7 Vereinskonto

Soweit die Zahlung nicht per Lastschrifteinzug erfolgt, ist sie nur auf das folgende Konto zulässig:

 

Bankverbindung:  Wartburg Sparkasse  Eisenach * BLZ: 840 550 50 * KTO: 1000721

         IBAN: DE89 8405 5050 0001 0007 21       BIC-/SWIFT-Code:HELADEF1WAK

 

 

 

Andere Zahlungsweisen werden nicht anerkannt

 

 

        Der Vorstand

Helfen Sie uns mit einer “Kaffee”-Spende.
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Vielen Dank!

Weitere Informationen auf der Seite Sponsoren.